Nach der Definition des Bundesjagdgestzes (BJagdG) ist das Jagdrecht „die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen“.
Man unterteilt das Jagdrecht in das objektive und das subjektive Jagdrecht . Die Jagd als solche wird durch das objektive Recht bestimmt, wohingegen das subjektive Recht die Rechte der Einzelnen zur Jagd regelt.
Schwerpunkt des Jagdrechts
- ist die Jagdberechtigung,
- sind die jagdbaren Tiere,
- sind die räumlichen und zeitlichen Grenzen, die dem subjektiven Jagdrechts gesetzt sind und
- die Belange des Natur- und Tierschutzes.
Bei der Gesetzgebungskompetenz handelt es sich nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 84 GG um eine konkurrierende. Somit wird das Jagdrecht in Form des Bundesjagdgesetzes durch den Bund, aber auch durch die eigenen Jagdgesetze der Länder geregelt. Hinzu kommen noch Ausführungsverordnungen, das Waffengesetz und europäische Regelungen, die das Jagdrecht tangieren.
In Deutschland gilt, dass jemand der jagen möchte, einen Jagdschein gem. § 15 Abs.1 BJagdG besitzen muss. Dieser kann nach Vollendung des 15. Lebensjahres und nach erfolgreichen Abschluss der Jägerprüfung erworben werden. Des Weiteren besteht die Voraussetzung, dass eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen sein muss. Der Jäger muss außerdem vorweisen, dass er Pächter oder sogar Eigentümer des Jagdreviers ist, in dem dieser jagen möchte. Ist dies nicht der Fall, so kann eine Jagderlaubnis beantragt werden.
Diese Seite soll Ihnen die Grundzüge des Jagdrechts näher bringen und erklären, welche Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Jagd zu erfüllen sind.